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Haftpflicht
D&O-Versicherung

Die Absicherung gegenüber Schadenersatzansprüchen ist
heute für das Management unverzichtbar.

Was ist eine D&O-Versicherung?

„D&O“ steht für „Directors and Officers“ (zu Deutsch „Vorstände und Aufsichtsräte“). Als eine spezielle Form der Vermögenschadenhaftpflichtversicherung ist sie für eben diese Organe, aber auch Geschäftsführer, Prokuristen und andere Führungskräfte als „Berufshaftpflichtversicherung“ zu verstehen. Ihre Aufgabe ist es die persönlichen Haftungsrisiken gesetzlicher oder zum Teil vertraglicher Natur auf die D&O-Versicherer zu übertragen.

Dies schließt neben der Befriedigung berechtigter Ansprüche inkl. der anhängigen Verfahrenskosten, auch die Übernahme von Verteidigungskosten bei unberechtigten Ansprüchen mit ein („passive Rechtsschutzfunktion“). Aus Sicht eines Unternehmens ermöglicht sie den Zugriff im Schadensfall auf einen potenten Schuldner, dem D&O-Versicherer, um die häufig sechs-, sieben- oder achtstelligen Schadenssummen einzufordern. An dieser Stelle sei gesagt, dass die weit überwiegende Anzahl an Schäden sich in genau der genannten Größenordnung abspielt, aber natürlich gibt es auch Schadenfälle (siehe VW-D&O-Schadenfall), die noch darüber hinaus gehen.

Der wesentliche Versicherungsfall ist die private Inanspruchnahme der Geschäftsführung durch z.B. den Insolvenzverwalter für eine (leicht fahrlässig) verursachte Pflichtverletzung.

Wer braucht eine D&O-Versicherung?

Nicht nur durch Pflichtverletzungen von Vorständen und Aufsichtsräten großer Konzerne können unvorhersehbare Schäden entstehen. Auch für viele andere leitende Angestellte, faktischen Geschäftsführer, bis zum Geschäftsführer bis zum Prokuristen, ist eine D&O-Versicherung wegen des erhöhten Haftungsrisikos von Führungskräften unabdingbar. Dies gilt in den angesprochenen Großunternehmen, aber auch analog in kleinen und mittelständischen Firmen, Vereinen und Stiftungen.

Auch hier ist mittlerweile die Inanspruchnahme von Entscheidern weitverbreitet. Wichtig, die Höhe der Versicherungssumme in der D&O-Versicherung sollte dabei auskömmlich, jedoch aus wirtschaftlichen Gründen auch nicht zu hoch bemessen sein. Prokuristen sollten daher z.B. klären, ob Sie vom „Arbeitnehmerprivileg“ profitieren, welches die private Haftung erheblich einschränkt.

Eine D&O-Versicherung ist für Unternehmen und Entscheider unerlässlich, führt man sich vor Augen, dass Entscheider:

  • Mit ihrem Privatvermögen unbegrenzt haften
     d.h. anders als Gesellschafter nicht nur mit ihren Einlagen, sondern mit ihrem gesamten Privatkapital. Eine „falsche“ unternehmerische Entscheidung kann Ihre finanzielle Existenzgrundlage zerstören
  • gesamtschuldnerisch haften
     also nicht nur für Ihr eigenes Verschulden, sondern auch für Pflichtverletzungen anderer Organmitglieder.
  • Im Innen- und Außenverhältnis haften
     Manager können sowohl von ihrem eigenen Unternehmen in Anspruch genommen werden, als auch von Dritten (bspw. Kunden, Wettbewerber oder Lieferanten). Dabei verteilen sich die ca. 22.000 anhängigen Streitigkeiten bzgl. Pflichtverletzung eines Entscheiders vorwiegend auf die Innenhaftungsfälle, wobei beide Kategorien in absoluten Zahlen stark zunehmen
  • der Beweislastumkehr unterliegen
     Bei Streitigkeiten im Innenverhältnis obliegt es dem beklagten Vorstand, Manager, Geschäftsführer zu beweisen, dass er oder sie keine Pflichtverletzung begangen hat und seine Entscheidung mit der gebotenen Sorgfalt (Sorgfaltspflicht) getroffen hat. Dies wird bei erheblichen Pflichtverletzungen noch dadurch erschwert, dass hier i.d.R. eine sofortige Freistellung veranlasst wird, was dem Beklagten den Zugang zu entlastenden Dokumenten erschwert
  • bei einfacher Fahrlässigkeit haften
     Nicht allen Entscheidern ist bewusst, dass bereits „einfache Fahrlässigkeit“ genügt, um zur Verantwortung gezogen werden zu können. Es kann im Zweifel also reichen, in der Hektik mal nicht richtig hingesehen zu haben oder Prüfungen nicht dokumentiert zu haben.
  • Compliance, Cyber, Datenschutz (EU-DSGVO ab 25.5.2018) etc.
     Durch den Rechtsrahmen und die aktuelle Rechtsprechung werden Entscheidern und Unternehmen in Deutschland immer neue Anforderungen und Pflichten auferlegt. Außerdem müssen sie im Blick haben, dass sich neben z.B. steigenden Compliance-Vorschriften auch die Risikosituation deutlich verschärft (siehe z.B. Cyber-Risiken, Verschärfung zur Arbeitnehmerüberlassung oder das ab 1.1.2019 anstehende Betriebsrentenstärkungsgesetz). Hierfür ein optimales Risikomanagement zu implementieren, ist in letzter Instanz Aufgabe der Geschäftsleitung, die somit dafür auch haftbar ist. Exemplarisch sei hier die neue EU-DSGVO genannt, die für Datenschutzverletzungen mit Sanktionen von bis zu 20 Mio. EUR oder 4 % des weltweiten Jahresnettoumsatzes droht (wesentlichen Informationen zur EU-DSGVO).
  • Aufsichtsorgane verpflichtet sind, die Interessen der Gesellschafter zu verfolgen
     hier ist die Rechtsprechung eindeutig und verlangt z.B. von Aufsichtsorganen Ansprüche gegen Vorstände etc. mit maximaler Härte zu verfolgen, da sie ansonsten selber für den „nicht eingeklagten Schaden“ mit ihrem Privatvermögen haften

Neben der grundsätzlichen Bedeutung spielt zudem die Gesellschaftsform des Unternehmens eine Rolle, um eben versicherbare Organhaftung zu haben. Bei folgenden Gesellschaftsformen ist eine D&O-Versicherung in der Regel sinnvoll:

Personengesellschaften


  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • GmbH & Co. KG (GmbH & Co. KG)

Kapitalgesellschaften


  • Aktiengesellschaft (AG)
  • Gemeinnützige GmbH (gGmbH)
  • Europäische Aktiengesellschaften (S.E.)
  • Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Besondere Gesellschaften


  • Stiftung
  • Verbände
  • Kammern
  • Verein (e.V.)
  • Eingetragene Genossenschaft (e.G.)
  • Körperschaften des öffentlichen Rechts

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